Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weiss Computer
Joachim Weiss
1. Geltung
Lieferungen,
Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der
folgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge
und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages,
spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese
AGB durch den Kunden anerkannt. Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen oder
abweichende Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn WEISS COMPUTER diese
ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Angebote
Schriftliche
und mündliche Angebote von WEISS COMPUTER sind freibleibend und unverbindlich,
selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind. Angestellte von WEISS COMPUTER sind
nicht befugt, verbindliche Angebote zu machen.
3. Preise
Sämtliche
mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer
und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich inkl.
Der gesetzlichen Mehrwertsteuer zzgl. Porto, Verpackung und Versicherung. Bei
Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche
offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.
4. Gefahrenübergang
Versand/Abholung
erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware das Lager von WEISS COMPUTER verlassen
hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. WEISS COMPUTER versichert die Ware
beim Versand entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde diesem nicht
ausdrücklich widerspricht.
5. Lieferung
Jegliche
Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen
unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche
Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei
Lieferanten von WEISS COMPUTER eintreten, hat WEISS COMPUTER auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Annahme
der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Lehnt
der Käufer die Annahme ab, oder unterläßt er die
Annahme, so befindet sich der Käufer im Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls
fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält sich WEISS COMPUTER vor, bis zu 30% des
Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der
Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.
6. Zahlungsbedingungen
Die beiden
ersten Lieferungen erfolgen per Barnachnahme, nach den ersten beiden
Lieferungen liefert WEISS COMPUTER auch per Schecknachnahme, falls die
Kreditversicherung von WEISS COMPUTER den Kunden entsprechend versichert. Der
Kunde ist bei Bar- oder Schecknachnahmen verpflichtet, sich vom Transporteur
über die Zahlung bei Lieferung eine Quittung ausstellen zu lassen und diese
aufzubewahren. Auf Anforderung ist die Quittung WEISS COMPUTER vorzulegen bzw.
eine leserliche Abschrift zu erteilen; im Falle einer Säumnis trägt der Kunde
die Beweislast für die Zahlung. WEISS COMPUTER haftet nicht für rechtzeitige
Vorlegung der Schecks. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist WEISS COMPUTER berechtigt,
Zinsen in Höhe von bis zu 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen
Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden können durch WEISS COMPUTER
geltend gemacht werden. Bei Zahlungsverzug ist WEISS COMPUTER berechtigt,
Mahngebühren in Höhe von bis zu 10 EURO zu verlangen, sowie die Forderung zur
Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die
für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der
Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt,
falls die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch WEISS COMPUTER anerkannt
wurden. Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein, oder erfährt WEISS COMPUTER
von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich WEISS COMPUTER vor
eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser nicht
nachgekommen wird behält sich WEISS COMPUTER den Rücktritt vom Vertrag vor.
Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der Sicherheitsleistung
verzögert werden.
7. Eigentumsvorbehalt
WEISS
COMPUTER behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen
von WEISS COMPUTER gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßem Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er WEISS
COMPUTER hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit
Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so
tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in voller Höhe an WEISS COMPUTER ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden
- nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. WEISS COMPUTER nimmt die Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis von WEISS COMPUTER , die Forderungen
selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich WEISS
COMPUTER , die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. WEISS COMPUTER
kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu
gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine
etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
nimmt der Kunde für WEISS COMPUTER vor, ohne dass WEISS COMPUTER daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht WEISS COMPUTER gehörenden
Waren, steht WEISS COMPUTER der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung/ Verbindung/Vermischung zu.
Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde WEISS COMPUTER im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten/verbunden/vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen
Sache einräumt und diese unentgeltlich für WEISS COMPUTER verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von WEISS
COMPUTER begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung
aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als
Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% überschreitet, ist WEISS COMPUTER
auf Verlangen des Kunden insoweit
zur Freigabe verpflichtet.
8. Mängelrügen, Gewährleistung
WEISS COMPUTER gewährleistet
im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihr
gelieferten Waren Freiheit von Material - und Herstellungsmängeln bei
Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe: Der Kunde verpflichtet sich, alle
Lieferungen von WEISS COMPUTER beim
Empfang auf Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder
Falschlieferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach Empfang
der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht der Kaufleute zur
unverzüglichen Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt. Diese gilt
für Kaufleute auch im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch WEISS COMPUTER , wenn besonders vom schnellen Wertverfall bedrohte
Produkte ( z.B. Speicherbausteine) Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist
in diesen Fällen unverzüglich per Rückholauftrag an WEISS COMPUTER
zurückzusenden. Transportschäden
sind unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen, die Verpackung ist in diesem
Fall bis auf weiteres zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Kunden
aufzubewahren. WEISS COMPUTER behält sich das Recht zur
Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur Ersatzlieferung vor. Schlägt
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln.
Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch
unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle
von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben.
Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung
benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf
Gewährleistungen.
9. Herstellergarantie
WEISS
COMPUTER ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer
Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur
Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in
solchen Fällen aus Kulanz haftet WEISS COMPUTER gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. WEISS COMPUTER kann eine solchermaßen
entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden
zurückreichen, ohne dass WEISS COMPUTER gegenüber
dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder
mittelbar haftet. WEISS COMPUTER ist gegenüber Kunden im Rahmen deren
Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene
Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme
der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet WEISS COMPUTER gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. WEISS COMPUTER kann eine solchermaßen
entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden
zurückreichen, ohne dass WEISS COMPUTER gegenüber dem Kunden aus dem
Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort
ist Baesweiler, der Gerichtsstand ist Freudenstadt. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Es gilt ausschließlich deutsches Recht,
auch bei Lieferungen ins Ausland.
11. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel
Sollte eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten,
die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel
am nächsten kommt.
Besondere Bestimmungen für Software als
Liefergegenstand
Freudenstadt, den 25.08.2021